Rechtsprechung
   BSG, 23.06.1960 - 11 RV 144/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1147
BSG, 23.06.1960 - 11 RV 144/58 (https://dejure.org/1960,1147)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1960 - 11 RV 144/58 (https://dejure.org/1960,1147)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1960 - 11 RV 144/58 (https://dejure.org/1960,1147)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,1147) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zum Ausgleich, der die besondere Berücksichtigung des früheren Berufs - über die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben hinaus - ausschließt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 12, 212
  • NJW 1960, 1880
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 11.06.1959 - 10 RV 216/57

    Zur Entscheidung über die besondere berufliche Betroffenheit

    Auszug aus BSG, 23.06.1960 - 11 RV 144/58
    Sozial gleichwertig ist ein Beruf, der sich in gleichem Maße wie der frühere Beruf aus dem allgemeinen Erwerbsleben heraushebt; nicht sozial gleichwertig ist in der Regel jedenfalls der Beruf, der zu einer erheblichen wirtschaftlichen Einbuße führt (Fortführung BSG 1959-06-11 11/10 RV 216/57 = BSGE 10, 69).
  • BSG, 28.08.1964 - 9 RV 378/63

    Zum Begriff des beruflichen Betroffenseins

    Durch § 30 Abs. 2 BVG sollen die über die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben hinausgehenden besonderen Nachteile ausgeglichen werden (BSG 12, 212; 15, 226).

    Trotz der gebotenen engen Auslegung dieser Vorschrift kann es zweifelhaft sein, ob eine besondere berufliche Betroffenheit auch dann zu verneinen ist, wenn die Schädigungsfolgen einen nach den Besonderheiten der Laufbahn im Beruf, zB eines Beamten, hinreichend sicheren Aufstieg Jahre lang vereitelt haben und der Beschädigte dadurch längere Zeit hindurch eine über die Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben (§ 30 Abs. 1 BVG) hinausgehende erhebliche wirtschaftliche Einbuße (vgl. BSG 12, 212, 213) hinnehmen muß.

  • BSG, 21.03.1969 - 9 RV 730/67

    Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Berufsschadensausgleich nach BVG § 30

    Bebenenfalls die nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben"festgesetzte MdB entsprechend den Umständen des Einzelfalles höher zu bewerten (vgl" BSG 15, 208" ggg)o Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des Abs" 2 ist der Nachdruck auf das Wort "besonders" zu legen (vgl" BSG 12, 212)9 d"ho es können nicht alle Nachteile? die der Versorgungsberechtigte in seinem beruflichen Fortkommen erleidet7 bereits ein "besonderes" berufliches Betroffensein begrünw den° Wenn nach der Art der Schädigung die Nachteile ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des einzelnen Berufes eine 13.
  • BVerwG, 01.07.1971 - II C 6.70

    Ausgleichspflicht für kassenmäßige Verluste im Wege des Schadensersatzes bei

    Die soziale Gleichwertigkeit ist nach Ansicht dieses Gerichts dann nicht gegeben, "wenn der derzeitige Beruf in der sozialen Einschätzung erheblich hinter dem nicht erreichten zurückbleibt, was von der Stellung und dem Ansehen in der Gemeinschaft abhängt" (vgl. BSGE 29, 139 [142] mit Hinweisen u.a. auf BSGE 10, 69 und 12, 212); maßgebend ist hierbei die Auffassung der Gesellschaft und das Ansehen, das der Betroffene nach der Verkehrsauffassung genießt; im selben Urteil heißt es später (S. 143): "Neben dem Sozialprestige müssen ... ebenso die wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile berücksichtigt werden, weil auch von diesen das besondere berufliche Betroffensein nach § 30 Abs. 2 BVG abhängt." Als Maßstab für die soziale Gleichwertigkeit wird im vorliegenden Fall der Beruf des mittleren Reichsarbeitsdienstführers zu gelten haben.
  • BSG, 23.11.1977 - 9 RV 72/76

    Betriebsratstätigkeit - Kein Einfluß auf berufliches Betroffensein

    Ferner kann bedeutsam sein, daß zwar nicht der wirtschaftliche Ertrag einer Tätigkeit, wohl aber das durch sie vermittelte soziale Ansehen wesentlich hinter dem zurückbleibt, was der einzelne in seinem Arbeitsleben ohne die Schädigung hatte (BSGE 10, 69; 12, 212; 29, 139, 142; SozR Nr. 36 zu § 30 BVG; Urteil vom 24. November 1965 - 9 RV 610/64; 10. Oktober 1972 - 9 RV 748/71).
  • LSG Sachsen, 28.07.1998 - L 2 V 42/96
    Der rechtserhebliche Minderverdienst muß in der Regel wenigstens 20 v.H. betragen (BSGE 12, 212, 213; BSGE 29, 139, 142 [BSG 19.02.1969 - 10 RV 561/66], 143 ff.; BSG SozR 3100 § 30 Nr. 6; BSG SozR 3100 § 30 Nr. 36).
  • BSG, 26.04.1967 - 9 RV 820/64

    Zur Veränderung der wesentlichen Verhältnisse iSd BVG § 62 durch wirtschaftliche

    Der Auffassung des LSG, daß auch bei einem weiteren (erheblichen) Anwachsen der Differenz zwischen dem im neuen Beruf erzielten und dem im früheren Beruf erreichbar gewesenen Einkommen eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des © 62 BVG nicht angenommen werden könne, vermag der Senat allerdings nicht ohne Einschränkung zuzustimmen° Wie das Bundessozialgericht (BSG) in BSG 12, 212 entschieden hat, ist ein Beruf, der zu einer erheblichen wirtschaftlichen Einbuße führt, in der Regel dem früheren nicht sozial gleichwertig und kann deshalb ein besonderes beruflichen Betroffensein begründen (vgl° @ 30 Abs" 2 Buchstabe a BVG idF des 1", 2° und 30 NOG)" Wenn andererseits ein berufliches Betroffensein auch dann vorliegen kann, wenn die spätere Tätigkeit zwar keine Einkommenseinbuße mit bringt, aber in der sich sozialen Wertung hinter der früheren Tätigkeit wesentlich zurückbleibt (vgl" BSG 10, 69), so wird ein erheblich höheres Einkommen im neuen Beruf doch in der Regel die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit nicht mehr zulassen, weil dann ein sozialer Abstieg nicht mehr gegeben ist" Eine wesentliche Erhöhung des Einkommens kann sonach zu einer Neufeststellung auch dann Anlaß geben, wenn das berufliche Betroffensein bei der früheren Feststellung nicht wegen einer Einkommenseinbuße bejaht worden ist° Erfährt beispielweise der spätere Beruf etwa durch allgemeine wirtschaftliche" gesellschaftliche oder politische Umstände eine beträchtliche wesentlich führt?.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.09.2002 - L 13 VS 5/00
    Wesentlich für die Frage der sozialen Gleichwertigkeit ist der Vergleich des Einkommens, das für beide Tätigkeiten erzielt wird (BSGE 29, 139, 143; BSGE 29, 208), wobei der rechtserhebliche Minderverdienst in der Regel wenigstens 20 v. H. betragen muss (BSGE 12, 212, 213; BSGE 29, 139, 142, 143 ff.; BSG SozR 3100 § 30 Nr. 6; BSG SozR 3100 § 30 Nr. 36).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht